Statuten der Feldschützengesellschaft Hausen
1. Zweck |
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Die Schützengesellschaft Hausen, gegründet im Jahre 1866, mit Sitz in Hausen, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Dieser bezweckt die Schießfertigkeit ihrer Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet sie die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. Der Verein ist Mitglied des kantonalen und schweizerischen Schützenvereins. Damit gehört er auch der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine an. |
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2. Mitgliedschaft |
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Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer, welcher am 1. Januar das 18. Altersjahr angetreten hat und in der Gemeinde wohnt kann Mitglied des Vereins werden. |
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Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Schießpflichtige dürfen nur als Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden. Gegen die Abweisung eines Schießpflichtigen kann innert Monatsfrist an die kantonale Militärdirektion rekurriert werden. |
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Mitglieder, welche dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, sich durch den Verein, den Vorstand, den vom Vertreter der kant. Schießkommission getroffenen Anordnungen, ganz besonders auf dem Schießplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung dauernd oder zeitlich beschränkt von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist im Dienstbüchlein einzutragen. Der ausgeschlossene Schiesspflichtige kann gegen den Ausschluss innert Monatsfrist nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung bei der kant. Militärdirektion Beschwerde führen. Der Fehlbare verliert für die Dauer des Ausschlusses das Recht, seiner Schiesspflicht in einem Verein nachzukommen und hat den besonderen Schiesskurs ohne Sold zu bestehen. |
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Mit dem Ausschluss, bezw. Austritt erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. |
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Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen zuerkannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. |
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3. Organisation |
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Die Organe des Vereins sind:
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Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte: Appell |
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Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
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Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkular mindestens 8 Tage vorher bekanntgegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung müssen mindestens innert 3 Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden. Die Abstimmungen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen andern Fällen stimmt er nicht mit. |
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| Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5, maximal 9 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
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| Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. |
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| Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zu unterziehen. |
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4. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren |
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident
Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb einschliesslich der Berichterstattung. Es liegt ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
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Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des Vereins, und ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Der 1. Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle eines Mitgliederverzeichnisses. Der 2. Aktuar verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und Weiterleitung von Dienst- und Schiessbüchlein an den Sektionschef. Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für geordneten Schiessbetrieb. Zusammen mit dem 2. Schützenmeister liegt ihm die Instandhaltung und Ergänzung der Schiessanlage und des Schiessmaterials ob, ferner die Beaufsichtigung der Arbeiten des Zeigerchefs und die Überwachung der Standblattführer und des Zeigerdienstes. Zusammen mit dem 2. Aktuar ist er verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes. Der 2. Schützenmeister unterstützt den 1. in seinen Funktionen; zusammen ist ihnen gemäss ihrer vom Bund vorgeschriebenen Ausbildung die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden übertragen. Die Schützenmeister haben den vom Bund vorgeschriebenen Kurs zu absolvieren, und nachher mindestens 3 Jahre zu amten. Der Munitionsverwalter besorgt zusammen mit dem Kassier den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen, die sachgemässe Verwahrung der Munition, den Rückschub des Verpackungsmaterials. Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet. |
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Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie ihm anvertrautes Vereinsgut verantwortlich und haftbar. |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen andern Fällen stimmt er nicht. |
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Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 3 Revisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, die Rechnung nach Ablauf jedes Rechnungsjahres zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassier ist verpflichtet die Rechnung mit den Unterlagen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Revisoren zur Verfügung zu stellen. |
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5. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb |
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Für die Erfüllung der Schiesspflicht (Bedingungsschiessen) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend. |
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Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind strenge verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren der Wege etc. sind Sache des Vorstandes. |
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Die Aufsicht im Scheibenstand während den obligatorischen Schiesstagen oder andern grössern Anlässen führt der von der Generalversammlung alljährlich zu wählende Zeigerchef. Seine Entschädigung wird von der Generalversammlung festgelegt. Seine Aufgaben, insbesondere Wartung der Anlagen betreffend, werden vom Vorstand festgelegt und ihm vor Beginn seiner Amtsperiode überreicht und von ihm unterschriftlich bestätigt. |
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Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen. |
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Mitglieder und Zeigerpersonal sind gegen Unfälle gemäss den bestehenden Vorschriften versichert. |
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Wissentlich falsches Zeigen und Melden, oder unwahre Eintragungen in Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht, werden gerichtlich verfolgt. |
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6. Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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Für die obligatorischen Übungen werden für den Zeigerdienst schiesspflichtige Mitglieder aufgeboten. Dieses vom Vorstand zu erstellende Aufgebot soll mindestens 14 Tage vor Beginn des Schiesstages im Besitze des dafür Aufgebotenen sein. Dieser ist verpflichtet:
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Für alle Mitglieder ist es Ehrenpflicht, die obligatorische Bundesübung zu absolvieren und am Feldsektionswettschiessen teilzunehmen. |
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Bei Vereinsanlässen sollen sich möglichst alle Mitglieder für die dabei nötigen Arbeiten zur Verfügung stellen, ebenso bei Arbeiten, welche die Instandstellung und den Unterhalt der Schiessanlage betreffen. |
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7. Finanzielles |
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Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
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Die Jahresbeiträge der Mitglieder, allfällige Bussen, Entschädigungen etc. werden von der Generalversammlung festgelegt. |
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Es wird weder ein Eintritts- noch ein Austrittsgeld erhoben. |
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Eine eventuelle Entschädigung des Vorstandes wird von der Generalversammlung festgelegt. Auf alle Fälle sind die Vorstandsmitglieder von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. |
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Für Ehren- und Freimitglieder ist die Entrichtung des Jahresbeitrages freiwillig. |
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8. Allgemeines und Schlussbestimmungen |
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Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, in jedem Fall im Anschlagkasten des Vereins bekanntzugeben. |
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Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes, oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. |
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Die Auflösung des Vereins kann erfolgten durch Beschluss von 4 aller Mitgliederstimmen. Allfällig bleibendes Vereinsgut ist dem Gemeinderat Hausen zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen eines sich bildenden Schützenvereins in Hausen, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied der Kantonalschützengesellschaft ist. |
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Vorstehende Statuten sind in der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärdirektion in Kraft. |
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| Schützengesellschaft Hausen Der Präsident: A. Auer Der 1. Aktuar: H. Schaffner |
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| Genehmigt: |
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| Für die Militärdirektion Der Chef der Militärkanzlei: Stäuble |
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